AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle beauftragten Carports bei der Firma „Carports mit Pfiff“. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB – B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

 

§ 1 Behördliche Genehmigungen

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Der Rücktrittserklärung ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu Mehrpreisen führen, sind extra zu vergüten. Der Auftragnehmer darf ebenfalls zurücktreten, wenn die Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht zu erbringen sind. Prüffähige statische Berechnungen können gegen Vergütung erstellt werden. Nimmt der Auftraggeber trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 90 Kalendertagen ab Vertragsabschluss, gleichgültig ob der Käufer das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht hat oder nicht – den Vertragsgegenstand nicht ab, dürfen wir vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer 20 % des Auftragswertes berechnen. Bei Neuerteilung werden diese Kosten zu zwei Drittel verrechnet.

 

§ 2 Ausführungsfristen

a) Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferungs- bzw. Montagefrist setzt voraus, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen und die in §4 geregelten Anzahlungen spätestens vier Tage vor Baubeginn bei uns eingehen. Bei verspätetem Eingang sind wir berechtigt einen neuen Liefertermin bekannt zu geben.
b) Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von §6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Firstverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von uns angebotenen Form erschweren bzw. auch unmöglich machen, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben vom Auftraggeber gelten nur als anerkannt, wenn diese Schriftlich vereinbart bestätigt wurden.
c) Nach Fertigstellung erfolgt durch den Montageservice der Firma „Carports mit Pfiff“ die Bauabnahme.

 

§ 3 Montage und Anlieferungen

a) Lieferung frei Haus bedeutet, die Anlieferung erfolgt bis zur Abladestelle, frei Bordsteinkante“. Private Grundstücke und Auffahrten können ausnahmslos nicht befahren werden.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber hat sicherzustellen das der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist dort ein Carport zu errichten lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.
c) Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Bezugspunkt der Aufbauhöhe ist der höchste Punkt des Geländes, von dem aus umlaufend die Pfosten auf einheitliche Höhe gesetzt werden. Die Stellfläche sollte daher eben sein, gegebenenfalls muss diese nachträglich bauseits dem Höhenbezugspunkt angepasst werden. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppen 1-4 nach ON 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen, jedoch nicht wieder eingepasst.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen uns schriftlich anzuzeigen. Nicht sichtbare Kabel. Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haften wir nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
e) Baubedingte Bauabfälle sowie der Bodenaushub verbleiben auf der Baustelle.
f) Der Auftraggeber hat uns unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4 Vergütung

a) Wenn nicht anders vereinbart sind nach Vertragsabschluss 50% der Auftragssumme fällig jedoch spätestens 4 Tage vor Beginn der Lieferungen. Der Restbetrag wird nach Fertigstellung bzw. Bauabnahme fällig.
b) Skontoabzüge und Sicherheitseinbehalte sind ausgeschlossen.
c) Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Genehmigung und zusätzlich telefonischer Rücksprache mit dem Auftragnehmer berechtigt, dem Lieferanten oder Monteur den Rechnungsbetrag auszuhändigen.
d) Hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gewährleistungsansprüche, so darf er aus der Auftragssumme nicht mehr als die Hälfte der mutmaßlichen Minderung bzw. Nachbesserungskosteneinbehalten.

§ 5 Gewährleistung

Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der „arbeitet“. Eventuell auftretende Trockenrisse, Verschwindungen, Astlöcher, Harzausflüsse, Verfärbungen und der gleichen sind deshalb grundsätzlich keine von uns zu vertretenden Mängel. Jahreszeitlich bedingt auftretende Bläue muss toleriert werden. Türen sind innerhalb von 5 Tagen mit einem fachgerechten Anstrich zu versehen, da sonst keine Reklamationen anerkannt werden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach bekannt werden telefonisch dem Auftraggeber mitzuteilen. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Spediteur auf dem Lieferschein bestätigt wurden, und uns dieser innerhalb einer Woche zur Verfügung gestellt wird. Wird die Mängelliste als berechtigt anerkannt, bleibt es uns vorbehalten, Nachbesserung vorzunehmen oder uns einvernehmlich auf Minderung des Kaufpreises zu verständigen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich.

§ 6 Rücktritt des Auftragnehmers

Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vor,
a) wenn die Bezugsmöglichkeit der bestellten Ware entfällt, z.B. durch Konkurs oder Produktionseinstellung, Streik etc. unserer Lieferanten,
b) der Auftraggeber seinen vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt, oder auch, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vertragsabschluss zu bedenken Anlass geben und in solchem Fall unserem Verlangen nach Vorkasse nicht entsprochen wird,
c) wenn eine fachgerechte Ausführung aus unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist.

§ 7 Sicherheiten

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Vertragsgegenstände unser Eigentum.

§ 8 Vertragsänderungen und Ergänzungen

Diese bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden jeder Art bleiben unwirksam.

§ 9 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück in Deutschland.
Fassung Januar 2008